[Ohne Titel]

Die Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung tritt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBilRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zum 1. August 2006 außer Kraft.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschafts- und steuerberatende Berufe.

§ 2 Anrechnung

 

(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule der in der Anlage aufgeführten Richtung, die zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in einem dieser Richtung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf in einem dieser Richtung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

 

(2) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die auf einen Ausbildungsberuf vorbereitet und zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in diesem Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

 

(3) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule im Sinne der Absätze 1 und 2 wird auf das zweite Jahr der Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne des Absatzes 1 oder 2 mit einem halben Jahr angerechnet, wenn über die berufliche Grundbildung hinaus der Lehrplan der besuchten Schule für die auf das erste Jahr folgende Schulzeit eine berufliche Fachbildung vorsieht, deren Umfang mindestens zwei Drittel der in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Unterrichtszeit in fachbezogenen Fächern beträgt.

 

(4) Für Ausbildungsberufe in der Form der Stufenausbildung gelten

 

1.

die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nur auf die Ausbildungszeit der ersten Stufe angerechnet und eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird,

 

2.

Absatz 3 mit der Maßgabe, daß eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird.

§ 3 Fachbezogene Fächer

Als fachbezogene Fächer im Sinne des § 2 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fächer.

§ 4 Übergangsvorschrift

Berufsausbildungsverträge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.

§ 5 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.[1]

[1] Verkündet am 8. Juli 1972.

Anlage

Anlage zur Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung (§ 2 Abs. 1)

Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einer Berufsfachschulrichtung

I.

Richtung: Wirtschaft

 

1.

Bankkaufmann

 

2.

Buchhändler

 

3.

Bürogehilfin

 

4.

Bürokaufmann

 

5.

Datenverarbeitungskaufmann

 

6.

Drogist

 

7.

Einzelhandelskaufmann

 

8.

Florist

 

9.

Gehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen

 

10.

Gehilfe für Buchführung und Steuerberatung

 

11.

Industriekaufmann

 

12.

Kaufmann im Groß- und Außenhandel

 

13.

Kaufmann im Reederei- und Schiffsmaklergewerbe

 

14.

Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

 

15.

Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

 

16.

Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe[1]

 

17.

Luftverkehrskaufmann

 

18.

Musikalienhändler

 

19.

Reisebürokaufmann

 

20.

Speditionskaufmann

 

21.

Verkäufer(in)

 

22.

Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk[2]

 

23.

Versicherungskaufmann

 

24.

Werbekaufmann

II.

Richtung: Metall

 

1.

Aufbereiter im Bergbau

 

2.

Automateneinrichter

 

3.

Bauschlosser

 

4.

Betriebsschlosser

 

5.

Blechschlosser

 

6.

Bohrer

 

7.

Bohrwerkdreher

 

8.

Büchsenmacher

 

9.

Büromaschinenmechaniker[3]

 

10.

Dreher

 

11.

Drehet (Eisen und Metall)

 

12.

Elektromaschinenbauer[4]

 

13.

Elektromechaniker[5]

 

14.

Feinblechner

 

15.

Feinmechaniker

 

16.

Flugtriebwerkmechaniker

 

17.

Flugzeugmechaniker

 

18.

Former

 

19.

Fräser

 

20.

Gas- und Wasserinstallateur

 

21.

Graveur

 

22.

Hobler

 

23.

Hochdruccrohrschlosser

 

24.

Hüttenfacharbeiter

 

25.

Kachelofen- und Luftheizungsbauer[6]

 

26.

Karosseriebauer[7]

 

27.

Kessel- und Behälterbauer

 

28.

Klempner (Kühlerhersteller, Kühlerreparateure)

 

29.

Knappe (Erzbergbau)

 

30.

Knappe (Stein- und Pechkohlenbergbau)

 

31.

Kraftfahrzeugmechaniker

 

32.

Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung)[8]

 

33.

Kunststoffschlosser

 

34.

Kupferschmied

 

35.

Landmaschinenmechaniker

 

36.

Maschinenbauer (Mühlenbauer)

 

37.

Maschinenschlosser

 

38.

Mechaniker

 

39.

Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und Kältemechaniker)

 

40.

Meß- und Regelmechaniker[9]

 

41.

Metallflugzeugbauer

 

42.

Metallformer und -gießer

 

43.

Modellbauer[10]

 

44.

Modellschlosser

 

45.

Prägewalzengraveur

 

46.

Revolverdreher

 

47.

Rohrinstallateur

 

48.

Rohrnetzbauer

 

49.

Schmelzschweißer

 

50.

Schlosser (Blitzableiterbauer)

 

51.

Schmied

 

52.

Stahlbauschlosser

 

53.

Stahlformenbauer

 

54.

Stahlgraveur

 

55.

Systemmacher (Gewehr)

 

56.

Technischer Zeichner[11]

 

57.

Uhrmacher

 

58.

Universalfräser

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