1 Versicherungspflicht

Fach- bzw. Berufsfachschüler unterliegen nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht versicherungspflichtig.

2 Staatlich geprüfte Sportlehrer

Die Rechtsprechung[1] hat entschieden, dass eine Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule nicht unter den "Zweiten Bildungsweg" fällt und demzufolge auch keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt befinden.

3 Familienversicherung/freiwillige Krankenversicherung

Der Fach- oder Berufsfachschüler kann sich bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen familienversichern. Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, kann der Fach- oder Berufsfachschüler seine Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen.[1] Freiwillig krankenversicherte Fach- oder Berufsfachschüler sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

4 Zuständige Krankenkasse

Fach- und Berufsfachschüler können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Da keine Krankenversicherungspflicht besteht, kann auch eine private Krankenversicherung gewählt werden. Bei einem Krankenkassenwechsel oder der Kündigung der Mitgliedschaft sind Fristen zu beachten.

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