Beteiligte

…, Klägerin und Revisionsklägerin

Barmer Ersatzkasse, Wuppertal, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Streitig ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung während der Ausbildung an einer Berufsfachschule.

Die Klägerin absolvierte nach einer Lehre und dem Besuch der Abendrealschule von August 1987 bis Dezember 1990 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sportlehrerin an einer als Ersatzschule anerkannten privaten Berufsfachschule. Seit September 1988 war sie freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ab Januar 1989 lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung zur Sportlehrerin nicht dem "Zweiten Bildungsweg" zuzurechnen sei (Bescheid vom 16. Februar 1989; Widerspruchsbescheid vom 21. August 1989).

Das Sozialgericht (SG) hat der Anfechtungs- und Feststellungsklage stattgegeben (Urteil vom 13. Dezember 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. März 1994). Die Klägerin sei nicht versicherungspflichtig geworden. Sie habe nicht zu dem Personenkreis der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs gehört, weil ihre Ausbildung an der Berufsfachschule nicht zu einem höheren allgemeinen Bildungsabschluß geführt, sondern ihrer Berufsausbildung gedient habe. Da feststehe, was unter dem Zweiten Bildungsweg zu verstehen sei, lasse der Wortlaut des Gesetzes eine erweiternde Auslegung nicht zu. Eine entsprechende Anwendung komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Versicherungspflicht bewußt auf Auszubildende des Zweiten Bildungswegs beschränkt, die sich in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) befänden. Die fehlende Gleichstellung von Personen, die berufsbildende Schulen oder sonstige Berufsbildungseinrichtungen besuchen, stelle keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) dar.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V. Der "Zweite Bildungsweg" sei erstmalig im SGB V Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen Regelung. Auch das BAföG verwende den Ausdruck nicht. In Anlehnung an die förderungsfähigen Ausbildungen nach jenem Gesetz (§ 7 Abs 1 und Abs 2 BAföG) seien jedoch unter Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg neben den allgemeinbildenden auch die berufsbildenden Ausbildungen zu verstehen. Für diese Auslegung spreche das in § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V verwendete Merkmal "Auszubildende", das sich auf eine Berufsausbildung iS des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beziehe. Eine engere Auslegung des Gesetzes würde darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Berufsfachschülern führen. Sie, die Klägerin, habe genau das durchlaufen, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Zweiten Bildungsweg verstanden werde. Ihre Ausbildung an der Berufsfachschule habe den Ansprüchen an eine berufsqualifizierende Ausbildung genügt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 22. März 1994 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 13. Dezember 1990 zurückzuweisen sowie festzustellen, daß die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat mit Recht der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend abgelehnt, die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1989 für die Dauer des Besuchs der Berufsfachschule als versicherungspflichtiges Mitglied zu führen. Die bei ihr bestehende freiwillige Versicherung ist nicht nach den zum 1. Januar 1989 durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) eingeführten Vorschriften des SGB V mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft beendet worden (§ 191 Nr 2 SGB V). Nach § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 1 1. Alternative SGB V sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten. Diesen Praktikanten sind nur Auszubildende des Zweiten Bildungswegs gleichgestellt, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden (Halbsatz 2 der Vorschrift). Die Klägerin gehörte nicht zu diesem Personenkreis.

Versicherungspflicht bestand für die Klägerin nach dieser Vorschrift nicht schon deshalb, weil sie vor Aufnahme der Berufsfachschulausbildung den Realschulabschluß auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hat. Das gilt selbst dann, wenn dieser Abschluß Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur staatlich geprüften Sportlehrerin an der privaten Berufsfachschule gewesen sein sollte. Erforderlich ist vielmehr, daß diese Ausbildung selbst eine solche im Zweiten Bildungsweg gewesen ist. Das war nicht der Fall.

Welche Ausbildungen solche im Zweiten Bildungsweg sind, erläutert das SGB V selbst nicht. § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V macht die Versicherungspflicht jedoch von der Förderungsfähigkeit des Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG abhängig. Daher werden von dieser Vorschrift nur Ausbildungsgänge des Zweiten Bildungswegs iS des BAföG erfaßt. Vom "Zweiten Bildungsweg" spricht zwar auch das BAföG nicht. Es besteht jedoch nach den Gesetzesmaterialien, der Rechtsprechung und den Kommentierungen zu diesem Gesetz ein "allgemeines Verständnis" (so Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Februar 1994, § 2 BAföG RdNr 1) darüber, welche Ausbildungen solche im Zweiten Bildungsweg sind. Danach handelt es sich um Ausbildungen allgemeinbildender Art, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluß vermitteln und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung erst eröffnen. Durch die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst ist eine Berufsqualifikation bzw die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erreichen (BVerwG Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr 1618; FamRZ 1981, 1011, 1013). Der Zweite Bildungsweg eröffnet denjenigen, die keine Möglichkeit hatten, den mittleren Bildungsabschluß bzw eine Hochschulreife im allgemeinen Schulwesen zu erlangen, letztlich den Zugang zu den Hochschulen (Rothe/Blanke, aaO, § 2 BAföG RdNr 1). Dementsprechend werden nur einige der nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungen dem Zweiten Bildungsweg zugerechnet.

Das BAföG knüpft die Förderungsfähigkeit von Ausbildungen an den Besuch bestimmter, in § 2 Abs 1 Satz 1 BAföG genannter Ausbildungsstätten. Zu den Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist, gehören die in § 2 Abs 1 Nr 3 BAföG in der ab 1. Juli 1988 anzuwendenden Fassung des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl I 829 [aF]) und mit Wirkung ab 1. Juli 1990 in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BAföG idF des 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I 936 [nF]) angeführten Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Der Besuch dieser Einrichtungen wird auch als einzige weitere Ausbildung nach Abschluß einer ersten Ausbildung gefördert; sie werden daher wortgleich in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Buchst a BAföG aF, § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Buchst a BAföG nF aufgezählt; der Ausbildung an den genannten Ausbildungsstätten ist in § 7 Abs 2 Satz 1 BAföG der Besuch einer Fachoberschule gleichgestellt, der eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Schließlich entfällt die in § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG bestimmte Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer der genannten Einrichtungen oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die "klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl 1991, RdNr 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum Reg-Entw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn 11, 14 und § 46 Nr 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO, § 7 BAföG RdNr 5). Die klassischen Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungswegs vermitteln eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung und einen allgemeinen Bildungsabschluß. Die Fachoberschulen werden ebenfalls dem allgemeinbildenden Bereich zugerechnet, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen, sondern zu einem höheren allgemeinen Bildungsabschluß, der erst die Zugangsvoraussetzung für eine (weitere) berufliche Qualifikation schafft (BVerwG FamRZ 1985, 316, 317; Ramsauer/Stallbaum, aaO RdNr 18 zu § 2).

Die Berufsfachschulen gehören nicht in diesen Katalog der Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungswegs. Als Berufsfachschule werden Schulen bezeichnet, deren Aufgabe es ist, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen, oder ihn zu einem Berufsbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann (Beschluß der KMK vom 3. Dezember 1975, GMBl 1976, 131). Die Berufsfachschule vermittelt danach eine berufsbildende Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG (vgl auch Tz 7.1.5 der BAföG-Verwaltungsvorschrift) und führt zu der Qualifikation in einem Beruf (BVerwG FamRZ 1985, 112). Ein solches Ziel verfolgte auch die Ausbildung der Klägerin in der Zeit von 1989 bis 1990. Das ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus der Bezeichnung der von ihr besuchten Ausbildungsstätte als Berufsfachschule. Für die förderungsrechtliche Zuordnung maßgebend ist nicht deren Bezeichnung als organisatorische Einheit, sondern die Art und der Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs 1 Satz 2 BAföG), wie sie von dem Auszubildenden betrieben wird (BVerwG, FamRZ 1985, 112). Die Klägerin wurde jedoch nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG durch die Ausbildung an der Berufsfachschule auf den Abschluß als staatlich geprüfte Sportlehrerin vorbereitet. Es handelte sich demnach um eine berufsqualifizierende Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung, nicht um eine allgemeinbildende an einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs.

Diese Ausbildung begründete nicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V Versicherungspflicht. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 BAföG ist nicht zulässig. Ziel der Ausbildungsförderung nach jenem Gesetz ist allerdings letztlich, dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen (BVerwG FamRZ 1985, 316f). Dennoch unterscheidet das BAföG zwischen allgemeinbildender und berufsbildender Ausbildung (vgl § 7 Abs 1). § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V begründet die Versicherungspflicht nur für die allgemeinbildenden Ausbildungen, soweit sie dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen und förderungsfähig nach dem BAföG sind. Zur Auslegung dieser Vorschrift kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf den Begriff der Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG zurückgegriffen werden. Das BBiG regelt, wie schon sein Name besagt, die auf einen bestimmten Beruf ausgerichtete "berufliche" Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, die in der Regel als betriebliche Berufsbildung durchgeführt wird (§ 1 Abs 1 und 5, § 2 BBiG), nicht dagegen Ausbildungen allgemeinbildender Art, die zum Zweiten Bildungsweg gerechnet werden könnten.

Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 10 Halbsatz 2 SGB V auf Auszubildende an Berufsfachschulen wie die Klägerin scheitert daran, daß das SGB V im Hinblick auf den Schutz dieses Personenkreises in der gesetzlichen Krankenversicherung keine planwidrige Lücke aufweist. Eine Gesetzeslücke, sei sie offen oder verdeckt, anfänglich oder nachträglich, liegt nur vor, wenn eine "planwidrige" Unvollständigkeit des Gesetzes gegeben ist (BSG SozR 2200 § 1251 Nr 65). Das ist hier nicht der Fall. Daß gegen eine bestimmte gesetzliche Regelung (nur) sozial- oder rechtspolitische Bedenken erhoben werden können, gibt dem Gericht allein noch nicht die Befugnis zu einer "Berichtigung" des Gesetzes (BSG SozR 2200 § 173a Nr 7).

Das SGB V hat die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt (§§ 5, 9 SGB V). Es hat die bis zum 31. Dezember 1988 geltende Vorschrift des § 176 Abs 1 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach Besucher berufsbildender Schulen und sonstiger Berufsbildungseinrichtungen sowie Besucher der klassischen Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungswegs zum freiwilligen Beitritt berechtigt waren, nicht in die Regelung der freiwilligen Versicherung in § 9 SGB V übernommen. Die Begründung des Entwurfs zu Art 1 § 9 GRG (BT-Drucks 11/2237, 160f) ergibt hierzu, daß dies bewußt und in der Absicht geschehen ist, ein Recht zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nur solchen Personen einzuräumen, die vorher schon in einer Beziehung zur gesetzlichen Krankenversicherung gestanden haben (Versicherungspflicht, Familienversicherung als Angehöriger eines Kassenmitglieds). Auch die Tatbestände, die Versicherungspflicht auslösen, sind in § 5 Abs 1 SGB V, jedenfalls soweit es den Personenkreis des früheren § 176 Abs 1 Nr 5 RVO betrifft, abschließend geregelt. Das SGB V hat den Kreis der Versicherungspflichtigen gegenüber dem bisherigen Recht enger gefaßt (Geltung der Versicherungspflichtgrenze auch für Arbeiter, Ausschluß der Selbständigen von der Versicherungspflicht und Einschränkung der Versicherungspflicht von Studenten und Rentnern). Für keine der ehemals beitrittsberechtigten Personen iS des § 176 Abs 1 Nr 5 RVO war im Entwurf eines GRG Versicherungspflicht vorgesehen (BT-Drucks 11/2237, 11 und 159). Erst auf Empfehlung des 11. BT-Ausschusses wurde Art 1 § 5 Abs 1 Nr 10 GRG um den Tatbestand der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt nach dem BAföG befinden, erweitert (BT-Drucks 11/3320, 4). Die Begründung des Ausschusses hierzu (BT-Drucks 11/3480, 49) enthält zwar keine Erklärung dafür, warum Besucher berufsbildender Schulen und sonstiger Berufsbildungseinrichtungen nicht in die Regelung einbezogen worden sind. Daß dies nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (so aber Minn, Die Ersatzkasse 1989, 131), wird jedoch dadurch bestätigt, daß dieser keine der nachfolgenden Änderungen des SGB V zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ergänzen. Zu einer Korrektur hätte spätestens Veranlassung bestanden, als die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 13. August 1993 (BT-Drucks 12/5262) "Personen, die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen", in den Katalog der in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflichtigen aufnahm (vgl § 18 Abs 1 Nr 15 des Entwurfs, BT-Drucks 12/5265, 15) und in der Begründung hierzu darauf hinwies, daß diese Personen über den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personenkreis hinaus in die Versicherungspflicht einbezogen würden (BT-Drucks 12/5265, 103 zu § 18 Abs 1). Die vorgeschlagene Regelung ist in den Gesetzestext des § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 10 des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) übernommen worden. Der Gesetzgeber hat jedoch weder die Änderung des SGB V durch Art 4 des PflegeVG vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014) noch durch das 3. SGB V-ÄndG vom 10. Mai 1995 (BGBl I, 678) zum Anlaß genommen, die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V auf Besucher von Fachschulen und Berufsfachschulen zu erstrecken. Es ist nicht zu verkennen, daß der Gesetzgeber den Regelungswiderspruch zwischen § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 10 SGB XI klären müßte, um die Einhaltung des Grundsatzes der sozialen Pflegeversicherung "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" (§ 1 Abs 2 Satz 1, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI) sicherzustellen. Für den hier streitigen, vor Inkrafttreten des SGB XI am 1. Januar 1995 (Art 68 Abs 1 PflegeVG) liegenden Zeitraum der Jahre 1989 und 1990 schließen jedoch Entstehung und Regelungszusammenhang des § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V und die weitere Entwicklung des Gesetzes die Annahme einer Gesetzeslücke und damit eine entsprechende Anwendung auf Besucher von Berufsfachschulen aus.

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Personen nicht in die Versicherungspflicht einzubeziehen, verfassungswidrig ist, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Gegen die Einbeziehung der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs in die Versicherungspflicht, soweit sie sich in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt nach dem BAföG befinden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; in dem Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialpolitischen Ordnung ist dem Gesetzgeber insbesondere in der Frage, ob er überhaupt eine Pflichtversicherung begründen will oder eine ihr naheliegende Regelung trifft, weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (BVerfGE 48, 227, 234 = SozR 7860 § 14 Nr 2; BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr 12; vgl auch BVerfG SozR 5850 § 27 Nr 5 und SozR 4100 § 168 Nr 21). Zwischen den in die Versicherungspflicht einbezogenen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs und den Besuchern von Berufsfachschulen bestehen auch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß die ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 55, 72, 78 f; 88, 87, 96 f). Die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl BVerfGE 82, 126, 146 ff).

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 SGB V) erfassen in erster Linie entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmerversicherung, von Ausnahmen abgesehen (§§ 6, 7, 8 SGB V), alle abhängig Beschäftigten (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 6). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die vom Gesetzgeber in den genannten Grenzen als schutzbedürftig angesehenen Arbeitnehmer in einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen, deren Finanzierung auf einer breiten Grundlage beruht. Das Gesetz sieht darüber hinaus die in § 5 Abs 1 Nr 2 bis 12 SGB V aufgeführten Personengruppen als in gleichem Umfang schutzbedürftig an. Während die Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs bei typisierender Betrachtungsweise sowohl der Gruppe der Arbeitnehmer als auch derjenigen der Studenten (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V) zugerechnet werden können, ist das bei den Berufsfachschülern nicht der Fall. Bei den Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs handelt es sich typischerweise um Erwachsene, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mehrjährige Berufstätigkeit, in der Regel als Arbeitnehmer, zurückgelegt haben. Demgegenüber setzt der Besuch einer Berufsfachschule keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit voraus; er führt erstmals zu der Qualifikation in dem Beruf (BVerwG FamRZ 1985, 112). Eine vorangegangene abhängige Beschäftigung kann daher nicht generell unterstellt werden. Außerdem ist der Zweite Bildungsweg letztlich darauf gerichtet, den Zugang zu den Hochschulen zu erreichen; er läßt sich daher auch dem Bereich der in die Versicherungspflicht einbezogenen Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs 1 Nr 9 und Nr 10 Halbsatz 1 SGB V) zuordnen. Das ist bei den berufsqualifizierenden Ausbildungen an einer Berufsfachschule nicht der Fall. Die Anknüpfung an diese Unterschiede ist hinnehmbar, weil nur einem verhältnismäßig kleinen Kreis der Besucher von Berufsfachschulen damit im Ergebnis der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt wird. Soweit die Ausbildung an der Berufsfachschule an den allgemeinen Schulbesuch anschließt, werden die Schüler aufgrund ihres Alters noch von der Familienversicherung erfaßt (§ 10 SGB V). Wurde zwischenzeitlich eine Beschäftigung ausgeübt, eröffnen die Förderungsleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - allerdings gemäß § 2 Abs 6 Nr 1 BAföG unter Ausschluß der Förderung nach jenem Gesetz - und die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation den Zugang zur Pflichtversicherung (§ 5 Abs 1 Nrn 2, 6 SGB V). Bei ausreichender Vorversicherungszeit ist auch ein Recht zum freiwilligen Beitritt gegeben (§ 9 SGB V). Auch die Klägerin war noch nach früherem Recht freiwilliges Mitglied geworden und zahlte lediglich Mindestbeiträge. Der Senat verkennt nicht, daß die Beitragsbelastung der nach § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V Versicherten besonders gering ist (vgl §§ 236, 245 SGB V). Der Unterschied zu der Beitragsbelastung der nach anderen Vorschriften Versicherten ist jedoch für die Frage, ob die Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung in die Versicherungspflicht einzubeziehen ist, nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Klägerin war somit während des Besuchs der Berufsfachschule nicht nach § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V versicherungspflichtig.

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

BB 1996, 911

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