Ausgangssituation

Ein Auszubildender ist im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses tätig, um einen anerkannten Ausbildungsberuf zu erlernen. Im Laufe des Ausbildungsverhältnisses soll der bestehende Berufsausbildungsvertrag geändert werden. Dieses Muster einer Änderungsvereinbarung kann universell für verschiedene Änderungsanlässe verwendet werden, die sich nachträglich, d. h. nach Beginn der Ausbildung ergeben, wie etwa eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit. Über solche Änderungen hat die zuständige Berufskammer auf Antrag zu entscheiden.

Hinweis

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Ein Berufsausbildungsverhältnis soll von Anfang an mit einer verkürzten täglichen, wöchentlichen oder gesamten Ausbildungszeit geschlossen werden. Denn dies kann vor Beginn der Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag geregelt werden.
  • Der Auszubildende hat die Abschlussprüfung nicht bestanden – in diesem Fall verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des/der Auszubildenden automatisch, ohne dass es einer verträglichen Änderungsvereinbarung bedarf.
  • Der Auszubildende hat die Abschlussprüfung vor Ablauf der im bestehenden Berufsausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit bestanden – in diesem Fall endet das Berufsausbildungsverhältnis aufgrund gesetzlicher Bestimmung mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschluss, ohne dass es einer vertraglichen Änderungsvereinbarung bedarf.
  • Soll der Auszubildende nach dem Ende der Ausbildungszeit übernommen werden, ist ein echtes Arbeitsverhältnis zu begründen durch Abschluss eines Arbeitsvertrags, je nach Bedarf als Probearbeitsvertrag, als Befristung ohne Sachgrund oder mit Sachgrund, als unbefristetes Arbeitsverhältnis oder als (befristetes oder unbefristetes) Teilzeitarbeitsverhältnis. Für gewerbliche Angestellte, Volontäre und Außendienstmitarbeiter gibt es spezielle Vertragsmuster.

Rechtlicher Hintergrund

Wichtig

Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gesetzlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG). Für die Berufsbildung in handwerklichen Berufen gilt das BBiG mit Einschränkungen, die Handwerksordnung (HWO) enthält hierzu einige spezielle Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 3 BBiG). Für die in § 3 Abs. 2 BBiG genannten Ausbildungsverhältnisse gilt das Berufsbildungsgesetz nicht. Berufsspezifische Regelungen sind in den jeweiligen Ausbildungsordnungen enthalten. Für Minderjährige finden sich ergänzende Regelungen insbesondere im Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. §§ 9, 10 JArbSchG).

Befristung

Ein Berufsausbildungsverhältnis wird grundsätzlich befristet begründet. Es beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate betragen darf (§ 20 BBiG). Es endet regulär mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 BBiG). Verschiedene Regelungen zu einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sowie eine automatische Verlängerung im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung sind in den §§ 21 ff. BBiG enthalten. Einer Änderung des Ausbildungsvertrags bedarf es in diesen Fällen nicht. Aufgrund der Verlängerung ist jedoch die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung umzustellen. Die Ausbildungsvergütung muss nicht ansteigen, da die Verlängerung der Ausbildungszeit insoweit keine "fortschreitende Berufsausbildung" i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG darstellt.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Eine Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Berufsausbildungsvertrag empfiehlt sich in diesen Fällen insbesondere hinsichtlich solcher Vertragsbedingungen, die durch eine verlängerte oder abgekürzte Ausbildungszeit ebenfalls betroffen sind. So ist es sinnvoll, Regelungen etwa über die Höhe des Urlaubsanspruchs oder die Vergütung für die geänderte Ausbildungszeit zu vereinbaren. Für die in § 8 BBiG genannten Fälle dient dieses Vertragsmuster.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Hiermit ist gemeint, dass die Dauer der Gesamtausbildung, also die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Befristung, abgekürzt wird.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Schließlich kann die zuständige Stelle nach § 8 Abs. 2 BBiG in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit auf Antrag von Auszubildenden verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Gemeint ist hiermit eine Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer, d. h. der Befristung. Bevor die zuständige Stelle über eine beantragte Verlängerung eine Ermessensentscheidung durch Verwaltungsakt trifft, hat sie die Ausbildende/den Ausbildenden zu hören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Der Antrag ist bei der in §§ 71 ff. BBiG bestimmten, zuständigen Stelle (Berufskammer) zu stellen. In allen ...

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