OFD Koblenz, 9.11.2005, S 2248 A

Die Einkünfte eines nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB entgeltlich und somit beruflich tätigen Betreuers sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu qualifizieren. Diese Rechtsauffassung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 4.11.2004, BStBl 2005 II S. 288 nunmehr ausdrücklich bestätigt:

Der Beruf des Betreuers i.S. der §§ 1896 ff. BGB ist weder eine Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da er nicht als „Katalogberuf” genannt wird und auch nicht einem bestimmten Katalogberuf ähnlich ist.

Im Übrigen erfüllt die Tätigkeit auch nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit), denn gemeinsames und charakteristisches Wesensmerkmal der Tätigkeit nach dieser Vorschrift ist die Verwaltung fremden Vermögens. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers geht aber über die Verwaltung fremden Vermögens hinaus und betrifft insbesondere auch persönliche Angelegenheiten der betreuten Person(en) z. B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen etc. Sie ist damit nicht mit den – exemplarisch zur Bestimmung des Begriffs der „sonstigen selbstständigen Arbeit” in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten – Tätigkeiten vergleichbar und folglich als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (§ 15 Abs. 2 EStG).

Soweit Einspruchsverfahren unter Verweis auf das o.a. BFH-Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt worden sind (vgl. Kurzinformation Nr. 042/03 vom 4.7.2003) bitte ich die Bearbeitung, soweit nicht schon bereits geschehen, wieder aufzunehmen und unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1

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