Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

In dieser Zeit werden die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung von Nachweisen weitestgehend entlastet, indem sie auf Anforderung auch die von den Mitgliedern mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder ohne weitere Prüfung verwenden dürfen.[1]

Spätestens nach dem Übergangszeitraum steht den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen das digitale Verfahren zu Verfügung, das sie nutzen können. Alternativ müssen sie eine analoge Prüfung und Erfassung der Nachweise durchführen.

Diese besondere Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden soll und ein weiterer Zeitraum von 3 Monaten für die Rückabwicklung zum 1.7.2023 erforderlich ist.

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