Bei einer Adoption geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch den Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen (sog. Dekretverfahren) und mit dessen Zustellung für die Zukunft wirksam.

Für den Beitragszuschlag bedeutet dies, dass sowohl den leiblichen Eltern mit der Geburt des Kindes, als grundsätzlich auch den Annehmenden mit Zustellung des Beschlusses, Elterneigenschaft beizumessen ist. Adoptiveltern sind von der Elterneigenschaft allerdings ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.[1]

Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln.

[1]

S. Familienversicherung,

§ 55 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI.

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