Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten maßgeblich. Die Berechnung dieser fiktiven Kündigungsfrist bezieht sich nicht auf einen bestimmten Endtermin (Monats- oder Quartalsende).

 
Achtung

Keine rückwirkenden Änderungen zulasten der Arbeitslosenversicherung möglich

Die Kündigungsfrist von 18 Monaten ist auch dann maßgeblich, wenn die Tarifvertragsparteien im Nachhinein eine Wiederherstellung der ordentlichen Kündigung vereinbaren. Die Bundesagentur für Arbeit geht in derartigen Fällen davon aus, dass Arbeitnehmern, die eine tarifvertraglich begründete Rechtsposition der "Unkündbarkeit" erworben haben, diese Position nicht mehr zulasten der Arbeitslosenversicherung (d. h. mit dem Ziel der Umgehung bzw. Nichtanwendung der Ruhensregelung) entzogen werden kann.

Etwas anderes gilt dann, wenn tarifvertraglich zwar "Unkündbarkeit" besteht, der Tarifvertrag aber bei Vorliegen bestimmter Gründe (z. B. bei Eintritt voller Erwerbsminderung) wieder eine ordentliche Kündigung vorsieht. Wird der grundsätzlich "unkündbare" Arbeitnehmer aufgrund eines solchen konkret geregelten Sachverhalts gekündigt, ist von der ordentlichen Kündigungsfrist auszugehen.

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