Begriff

Angehörige vieler Branchen erhalten für den Bereitschaftsdienst an Wochenenden oder nachts eine Zulage vom Arbeitgeber. Diese Zulage bezeichnet man als Bereitschaftsdienstzulage.

Sie wird im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt, die dieser zur Verfügung stellt. Sie ist damit steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Häufig werden in der Praxis Bereitschaftsdienstzulagen mit steuerfreien Zuschlägen verwechselt. Während jedoch steuerfreie Zuschläge nur im Zusammenhang mit einer tatsächlich erbrachten Leistung gewährt werden können, sind Bereitschaftsdienstzulagen gerade nicht für tatsächlich geleistete Stunden vorgesehen. Eine Bereitschaftsdienstzulage kann also nur dann im Rahmen von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt werden, wenn aus der Bereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt.

Zu der Frage "Ist Maßstab für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen beim Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit das für den bei Anwesenheit am Arbeitsplatz geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlte Entgelt oder der sonst maßgebende Grundlohn?" ist ein Verfahren beim BFH unter Az. VI R 1/22 anhängig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Bereitschaftsdienstzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten befindet sich ein Verfahren in Revision beim BFH unter Az. VI R 1/22, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.12.2021, 14 K 268/18.

Sozialversicherung: Sofern die Bereitschaftsdienstzulage lohnsteuerpflichtig ist, ergibt sich die Beitragspflicht aus § 14 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Bereitschaftsdienstzulage pflichtig pflichtig

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