Kurzbeschreibung

Zusammenstellung von möglichen Maßnahmen zur Wiedereingliederung eines Mitarbeiters, gruppiert nach verschiedenen Ansatzpunkten bzw. Handlungsfeldern.

Checkliste

Die Maßnahmen sind nach verschiedenen Ansatzpunkten bzw. Handlungsfeldern für Maßnahmen gruppiert, die sich aus der Situationsanalyse ergeben:

A. Maßnahmen, die sich auf den Arbeitsplatz und die Arbeitsorganisation beziehen
B. Maßnahmen, die sich auf die Arbeitskraft und Gesundheit der Person beziehen
C. Maßnahmen, die sich auf das soziale Umfeld des/der betroffenen Beschäftigten im Betrieb beziehen
D. Maßnahmen, die sich auf die private Situation des/der betroffenen Beschäftigten beziehen

Die folgende Auflistung ist zur grundsätzlichen Orientierung und Systematisierung gedacht und ist in keiner Weise vollständig und abschließend.

Grundsätzlich gilt für alle Maßnahmen, dass sie im Rahmen des BEM nur mit Einverständnis der/des betroffenen Beschäftigten geplant und durchgeführt werden dürfen; sie müssen jederzeit abgebrochen werden, wenn der/die Betroffene dies verlangt.

Verschiedene Maßnahmen, die sich auf den Arbeitsplatz und die Arbeitsorganisation beziehen, können im Rahmen der Arbeitgeberpflichten oder des Direktionsrechts unter Beachtung der Mitbestimmungsregelungen auch außerhalb des BEM und damit ohne Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten zum BEM oder zu dieser Maßnahme durchgeführt werden.

A. Maßnahmen, die sich auf den Arbeitsplatz und/oder die Arbeitsorganisation beziehen

Maßnahme Wer ist zu beteiligen? Ergänzende Hinweise
Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft,
  • Interessenvertretungen

basierend auf einem Abgleich des Anforderungs- und Fähigkeitsprofils,

z. B. Arbeitshöhe, Beleuchtung, Lärm, Temperatur, Bereitstellung der erforderlichen Informationen
Einsatz technischer Hilfen am Arbeitsplatz/Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft,
  • Interessenvertretungen,
  • Technischer Berater des Integrationsamts bei schwerbehinderten Beschäftigten, die DGUV oder die Agentur für Arbeit

basierend auf einem Abgleich des Anforderungs- und Fähigkeitsprofils,

ggf. finanzielle Förderung bei schwerbehinderten Beschäftigten durch das Integrationsamt, durch die Arbeitsagentur oder den zuständigen Rehabilitationsträger
Änderung der Arbeitsorganisation
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft ,
  • Personalabteilung,
  • Interessenvertretungen

basierend auf einem Abgleich des Anforderungs- und Fähigkeitsprofils, z. B. Veränderung von Arbeitsschritten oder -abläufen, der Zuordnung von Arbeitsschritten, des Informationsflusses, von Zuständigkeiten usw.

Übernahme von unterstützenden Tätigkeiten durch andere Mitarbeiter,
Reduzierung der Arbeitsbelastung
  • Arbeitsmediziner,
  • Personalabteilung,
  • Führungskraft,
  • Integrationsfachdienst

basierend auf einem Abgleich des Anforderungs- und Fähigkeitsprofils, z. B. Wechsel von Mehrschicht auf Normalschicht, Reduzierung der Leistung/Ausbringmenge, Verlängerung der Taktzeiten;

ggf. gewährt bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt einen Minderleistungsausgleich, dazu ist das Vorliegen einer fachlichen Stellungnahme, die vom Integrationsamt in Auftrag gegeben wird, erforderlich.
Verkürzung der Arbeitszeit
  • Arbeitsmediziner,
  • Personalabteilung,
  • Führungskraft,
  • Rehabilitationsträger,
  • evtl. auf einschlägigen Sozialverband verweisen

Damit ist eine Kürzung des Arbeitsentgelts verbunden;

ggf. sollte eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragt werden.
Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft,
  • Personalabteilung,
  • Interessenvertretungen

Die Umsetzung eines Beschäftigten auf einen anderen Arbeitsplatz sollte i. d. R. nur dann als Maßnahme gewählt werden, wenn am ursprünglichen Arbeitsplatz keine Einsatzmöglichkeit mehr zu erreichen ist.

Vor der Umsetzung ist der neue Arbeitsplatz in einem Arbeitsversuch durch den/die Betroffene/n zu erproben.

Ist die Umsetzung mit einer anderen tariflichen Eingruppierung verbunden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den/die Beschäftigte/n vor einer einseitigen Benachteiligung zu schützen.
Durchführung eines Arbeitsversuchs auf einem anderen Arbeitsplatz
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft,
  • Personalabteilung,
  • Interessenvertretungen

Ein Arbeitsversuch auf einem anderen Arbeitsplatz muss sorgfältig vorbereitet, begleitet und dokumentiert werden.

Die Eignung des Arbeitsplatzes, an dem der Arbeitsversuch unternommen wird, muss zuvor vom Betriebsarzt bestätigt sein. Der Abgleich des Anforderungs- und Fähigkeitsprofils ist notwendig.
Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes
  • Arbeitsmediziner,
  • Führungskraft,
  • Personalabteilung,
  • Interessenvertretungen,
  • Integrationsamt

Durch Zusammenlegung von Tätigkeiten, durch Zurückholen ausgelagerter Tätigkeiten o. Ä. kann u. U. ein geeigneter Arbeitsplatz geschaffen werden.

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kann ggf. beim Integrationsamt die finanzielle Förderung zur Schaffung...

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