Sind Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist ihnen von ihrem Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Vor der Einleitung eines BEM, sollte der Arbeitgeber also zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Hierzu kommen 2 Möglichkeiten in Betracht:

  • Langzeiterkrankte Arbeitnehmer: Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten.
  • Häufige Kurzerkrankungen: Die Arbeitsunfähigkeit dauert in der Summe mehr als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten.

Um festzustellen, ob der 6-Wochenzeitraum erreicht ist, kann die Dokumentation der einzelnen Fehlzeiten hilfreich sein. Auch Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen und Kurzzeiterkrankungen, für die keine AU-Bescheinigungen ausgestellt wurden, müssen bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist berücksichtigt werden.

Praxis-Tipp

Es ist empfehlenswert, die Beschäftigten nicht erst zum BEM einzuladen, wenn sie wieder arbeitsfähig sind, sondern bereits nach einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen.

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