Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist. Maßgebend ist dabei nicht das Kalenderjahr; entscheidend ist vielmehr der Zeitraum von jeweils 12 (vorangegangenen) Monaten.[1]
Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten BEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist. D.h., ein BEM hat kein "Mindeshaltbarkeitsdatum".[2]
Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Durchführung eines BEM abgelehnt hat und seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist.[3]
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