2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Belgien tätig sind, unterliegen der belgischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Belgien online melden.[1]

2.3.1 Meldung über das belgische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Belgien vorübergehend beschäftigt ist, über dass Portal "Limosa" online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Ort der Beschäftigung in Belgien,
  • zu den Identifikationsdaten des Kunden,
  • zum Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung (maximal 24 Monate),
  • zu den Identifikationsdaten des Arbeitnehmers,
  • zum Arbeitsstundenplan

gemacht werden. Meldungen können sowohl mehrere Arbeitsorte, mehrere Kunden und mehrere Arbeitnehmer umfassen.

 
Achtung

Zusätzliche Angaben bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern werden zusätzliche Angaben gefordert. Dies sind unter anderem

  • die Identifikationsdaten des Arbeitgebers
  • die Angabe einer Kontaktperson als Verbindungsperson. Die Person muss befugt sein, mit den belgischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Dokumente/ Meldungen empfangen zu können.
  • die Art der Dienstleistung
  • bei Leiharbeitnehmern muss die Zulassungsnummer des ausländischen Leiharbeitsbüros angegeben werden. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Firma über eine Zulassung in der Region verfügt, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
  • im Baugewerbe: Angaben, ob der Arbeitgeber eine Prämie bezahlt, die mit der belgischen Prämie "Treuemarken" vergleichbar ist

2.3.2 Jahresmeldung

Werden regelmäßig Dienstleistungen in Belgien erbracht, kann eine Meldung für ein ganzes Jahr erfolgen. Diese Meldung kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Diese Regelung gilt nicht im Bausektor und für Zeitarbeitsfirmen.

2.3.3 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen

  • Arbeitnehmer im internationalen Personen und Güterverkehrssektor; ausgenommen sind Kabotage Aktivitäten in Belgien.
  • Entsendung von qualifizierten, spezialisierten Arbeitnehmern/Selbständigen für die Erstmontage/ Erstinstallation von Gütern, sofern die Tätigkeit nicht länger als 8 Tage andauert; ausgenommen sind Tätigkeiten im Bausektor.
  • dringende Reparatur/ Wartungsarbeiten; Voraussetzung ist, dass die Arbeiten an Maschinen/ Geräten erfolgen, die vom Unternehmen/Selbständigen selbst geliefert wurden. Weiterhin darf die Tätigkeit nicht länger als 5 Tage andauern.
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen, wenn sich die Mitarbeiter nicht mehr als 60 Tage im Jahr in Belgien aufhalten. Weiterhin dürfen die Besprechungen nicht länger als 20 Tage am Stück andauern.
  • Selbständige Geschäftsleute, wenn sie sich nicht mehr als 5 Tage im Monat in Belgien aufhalten.
  • Beschäftige in Behörden, internationalen Organisationen und Diplomaten.

2.3.4 Selbstständige

Die belgische Regierung hat festgelegt, dass die Meldung auch von Selbstständigen erfolgen muss, wenn die Tätigkeit im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche oder einem fleischverarbeitendem Betrieb erfolgt.

2.3.5 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Dauert der Auftrag länger als angegeben, muss eine neue Meldung eingereicht werden.

2.3.6 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.800 EUR bis 24.000 EUR erhoben werden.

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