1Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II S. 1647, 1648) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 1

am 6. April 2016

in Kraft getreten ist.

2Nach Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1986 II S. 446, 447)

mit Ablauf des 5. April 2016

außer Kraft getreten.

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