Der Anspruch auf den Beitragszuschuss ist an den Anspruch auf Arbeitsentgelt gekoppelt. Er wird nur gezahlt, wenn Arbeitsentgelt beansprucht werden kann. Bei Einstellung der Entgeltfortzahlung wegen

im Laufe eines Monats, kann es zu Teilmonaten kommen, für die der Zuschuss zu gewähren ist. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag zu zahlen, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.[1] Für die Berechnung ist die Woche zu 7 und der Monat zu 30 Tagen anzusetzen.[2] Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Da sich der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach dem Beitrag richtet, den der Arbeitgeber bei Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten zu übernehmen hätte, gilt dies ebenso für die Höhe des Beitragszuschusses für einen Teilmonat. Das Arbeitsentgelt ist in diesen Fällen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze eines Kalendermonats für die Bemessung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Beitragszuschuss für einen Teilmonat

Ein Beschäftigter hat wegen Beendigung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zum 12.10.2024. Daher ist der Beitragszuschuss nur für 12 Tage zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist zunächst für 12 Tage zu ermitteln (2024: 2.070 EUR). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse beträgt 1,1 %. Von dem ermittelten Betrag ist der Beitragszuschuss zu errechnen (maßgebender Beitragssatz 14,6 % + 1,1 % = 15,7 %).

 
Beitragszuschuss = 2.070 × 15,7 = 162,50 EUR
100 x 2

Ergebnis: Als Beitragszuschuss sind in diesem Fall 162,50 EUR zu zahlen. Die Berechnung für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung erfolgt analog.

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