Als betriebliche Sozialeinrichtung, die aus Mitteln des Bundes mitfinanziert wird und nur dem begrenzten Personenkreis der Postbediensteten zugänglich ist, dient die Postbeamtenkrankenkasse vor allem der Erfüllung der Vorsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beschäftigten. Die Postbeamtenkrankenkasse ist weder eine gesetzliche Krankenkasse, noch ist sie mit einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gleichzusetzen.

Die Vorschrift des § 257 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V ist so auszulegen, dass sie für die Postbeamtenkrankenkasse nicht angewendet wird. Im Ergebnis können Beitragszuschüsse an die dortigen Mitglieder gezahlt werden, ohne dass die Postbeamtenkrankenkasse die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt.

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