Freiwillig Versicherte, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dabei wird der Zahlbetrag der Rente mit dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes multipliziert und anschließend halbiert.[1]

Bezieht ein freiwilliges Mitglied eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung neben Arbeitsentgelt, wird die Rente getrennt von den übrigen Einnahmen berücksichtigt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers und des Rentenversicherungsträgers werden unabhängig voneinander berechnet. Sollte dies insgesamt zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze führen, hat der Versicherte insoweit seinen Anteil aus der Rente nicht zu zahlen. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers ist jedoch immer in voller Höhe einzuzahlen. Dies kann faktisch zu einer Überzahlung von Beiträgen führen, durch welche der Versicherte jedoch nicht belastet wird.[2]

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