Der Beitragszuschuss wird in Höhe des Betrags gewährt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Er errechnet sich aus der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 7,0 %) zuzüglich des halben Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.[1]

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