Diese Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für das Istentgelt (tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt) einen Beitragszuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils von 7,3 % zzgl. des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.[1] Der Beitragszuschuss ist aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Zuschussberechnung bei Kurzarbeitergeld für freiwillig GKV-Versicherte

 
monatliches Arbeitsentgelt (Sollentgelt) 5.800,00 EUR  
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 1,3 %  
Beitragssatz der GKV 2024 14,6 %  
monatlicher Beitrag zur freiwilligen KV
(5.175 EUR × 15,9 %)
822,83 EUR  
monatlicher Beitragszuschuss ab 1.1.2024
(5.175 EUR × 7,95 %)
411,41 EUR  
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1.2.2024 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Der Kurzlohn (Istentgelt) beträgt 2.900 EUR.
Ergebnis:    
darauf entfallender Beitragszuschuss
(2.900 EUR × 7,95 %)
230,55 EUR  
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt
(5.800 EUR – 2.900 EUR = 2.900 EUR; 2.900 EUR × 80 % = 2.320 EUR)
   
begrenzt auf die BBG KV insgesamt
(5.175 EUR – 2.900 EUR)
2.275,00 EUR  
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallender Beitragszuschuss
(2.275 EUR × 15,9 %)
361,73 EUR  
Beitragszuschuss insgesamt 592,28 EUR  

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