Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse – (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.

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