Begriff

Für Versicherungspflichtige sind in der Sozialversicherung grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings den Vorteil, dass für Zeiten, in denen Entgeltersatzleistungen (u. a. Mutterschafts-, Kranken- oder Verletzten- bzw. Übergangsgeld) oder Elterngeld bezogen werden, Beitragsfreiheit besteht. Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt sind für diese beitragsfreien Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Entgeltersatzleistungen sind beitragsfrei, wenn sie mit den Entgeltersatzleistungen das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Die Entgeltersatzleistung selbst ist allerdings beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die generelle Pflicht zur Beitragszahlung ist in § 223 Abs. 1 SGB V geregelt, die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltersatzleistungen in § 224 Abs. 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse regelt § 23c SGB IV.

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