Die Erstattung setzt voraus, dass

  • der Versicherte aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist,
  • für ihn kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht,
  • seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate (Wartefrist) abgelaufen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein. Der Grund für den Wegfall der Versicherungspflicht ist unbedeutend. Entscheidend ist, dass Versicherungspflicht einmal bestanden hat, nun aber nicht mehr besteht. Es darf weder zur allgemeinen noch zur knappschaftlichen Rentenversicherung mehr Versicherungspflicht bestehen.

Nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und deshalb grundsätzlich nicht erstattungsberechtigt ist, wer

  • zwar seine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Bundesgebiet aufgegeben hat, aber
  • in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Abkommensstaat der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig ist.

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist für alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

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