Rz. 10

Eine Beitragserstattung wegen Entfallens der Versicherungspflicht ohne Berechtigung zur freiwilligen Versicherung setzt grundsätzlich voraus, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Unter Versicherungspflicht ist nicht nur die Versicherungspflicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, sondern jegliche Versicherungspflicht. Die Forderung nach einer Wartefrist bei den erstattungsberechtigten Personen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt.

 

Rz. 11

Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Tritt vor Ablauf der Wartefrist erneut Versicherungspflicht ein, beginnt mit dem Wegfall dieser Versicherungspflicht eine neue Wartefrist von 24 Kalendermonaten. Anrechnungszeiten haben auf den Ablauf der Frist keinen Einfluss. Eine nach dem Erstattungsantrag entstehende Versicherungspflicht berührt den Erstattungsanspruch nicht.

 

Rz. 12

Der Antrag auf Beitragserstattung ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Verjähren kann nur der sich aus einer bewilligten Beitragserstattung ergebende Zahlungsanspruch. Für diesen Anspruch gilt nach Aufhebung von Abs. 2 Satz 2 die Verjährungsfrist von § 45 SGB I. Der Zahlungsanspruch verjährt jetzt innerhalb der für Sozialleistungen bestimmten Frist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres seiner Entstehung. Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31.12.2001 bestanden haben, gilt Art. 229 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) entsprechend (§ 286d Abs. 3). Ist ein Zahlungsanspruch am 31.12.2001 noch nicht verjährt, verjährt er am 1.1.2006, es sei denn, die Frist von 30 Jahren endet vorher. In diesen Fällen verjährt der Anspruch nach Ende der alten kürzeren Frist.

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