In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden zu Unrecht gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet.[1]

 
Hinweis

Begriff "zu Unrecht entrichtete Beiträge"

Beiträge sind auch dann irrtümlich geleistet, wenn der Zahlende angenommen hat, dass die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung besteht. Soweit die Beiträge zur Rentenversicherung nicht wirksam gezahlt wurden, sind sie als "zu Unrecht gezahlte Beiträge" zu bezeichnen.

Eine irrtümliche Beitragsentrichtung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Beiträge entrichtet wurden, weil der Arbeitgeber versehentlich davon ausgegangen ist, dass für den Arbeitnehmer Versicherungs- und damit Beitragspflicht vorlag. Diese Beiträge sind zu Unrecht entrichtet. Häufig vorkommende Sachverhalte in diesem Zusammenhang sind

  • bei irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht, z. B. die Falschbeurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern,
  • bei irrtümlicher Annahme von Beitragspflicht, z. B. die Falschbeurteilung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

2.1 Kein Erstattungsanspruch bei Leistungsbezug

Eine Erstattung der Beiträge scheidet allerdings aus, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Die zweite Alternative "… für den Zeitraum …" gilt nicht für die Rentenversicherung.[1] Beiträge sind jedoch zu erstatten, sofern während des Leistungsbezugs

  • Beitragsfreiheit bestanden hat (z. B. Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld) und
  • während dieser Zeit zu Unrecht Beiträge entrichtet wurden.

Sind dagegen nur Teile von Beiträgen (z. B. zu hohe Beiträge durch Ablese- oder Rechenfehler) zu Unrecht entrichtet worden, sind diese dann zu erstatten, wenn sie die Höhe der Leistung nicht beeinflusst haben.

Sind Leistungen aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gewährt worden, scheidet die Beitragserstattung nur für den Versicherungsträger aus, der die Leistung erbracht hat.

2.2 Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.[1] Das sind im Normalfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.

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