1 Grundsätze

1.1 Beitragszeitraum

Die Beiträge werden grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft berechnet. Dabei werden

  • die Woche mit 7 Tagen,
  • der Monat mit 30 Tagen und
  • das Kalenderjahr mit 360 Tagen

angesetzt. Erstreckt sich die Beitragspflicht nicht über einen vollen Kalendermonat, sind für die Beitragsberechnung die tatsächlichen Kalendertage des entsprechenden Monats zu berücksichtigen. Ausgangswert für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

1.2 Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung sowie zum Umlageverfahren berücksichtigt. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt. Dabei ist nach § 14 SGB IV zu unterscheiden zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

Laufendes Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen, die für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gezahlt werden. Einmalzahlungen sind dagegen Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld).

Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem es erzielt wurde, d. h. die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.

1.3 Zuordnung der Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind dagegen immer dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Wird in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschritten, ist eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden und der beitragspflichtige Anteil nach Versicherungszweigen zu errechnen. Bei Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. ist unter Umständen die Märzklausel anzuwenden.

Einmalige Einnahmen sind dann nicht mehr dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer darauf schriftlich verzichtet hat.

[1]

2 Beitragssätze

Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen sind nach dem Beitragssatz zu berechnen, welcher für den Abrechnungszeitraum zutrifft. Sie sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung und für die Zeit der Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

3 Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfrei sind Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld besteht.[1]

Beiträge sind bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Sind nur für einen Teil des Monats Beiträge zu berechnen, kann das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auch nur bis zur Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbeitragsbemessungsgrenze[2] herangezogen werden.

4 Beitragstragung

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die versicherungspflichtig Beschäftigten werden von ihnen und dem Arbeitgeber grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 BVV erfolgt die Berechnung des Beitrags jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses. Zwischenergebnisse sind dabei nicht zu runden.

4.1 Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Die Beitragsermittlung erfolgt in der Weise, dass die Beiträge durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung in der Krankenversicherung

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich ein Gehalt in Höhe von 3.700 EUR. Für den Arbeitnehmer ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden, der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,4 %. Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags:

 
3.700 EUR x (7,3 + 0,7)
100
= 296 EUR

Ergebnis: Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 296 EUR x 2 = 592 EUR.

4.2 Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung ist der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer vermindert sich ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind.

Übersicht über die Beitragssätze und die Beitragstragung in der Pflegeversicherung seit 1.7.20...

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