Mit der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erwirbt die oder der Versicherte nicht nur eigene Rentenansprüche, sondern auch Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen und Teilhabe am Arbeitsleben, die insbesondere zur Vermeidung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dienen sollen. Bei bestehender AU hat dies zur Folge, dass die Entgeltersatzleistung in Form von Übergangsgeld während der Rehabilitation von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung zu leisten ist und der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

In § 23 Abs. 2 SGB I ist die Zuständigkeit der einzelnen Träger geregelt. Danach sind zuständig

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  • in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

Pflichtversichert sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie Beschäftigte, selbständig Tätige und sonstige Versicherte (§§ 1 bis 3 SGB VI). Auch eine Versicherung auf Antrag ist möglich (§ 4 SGB VI).

Nach § 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um

 

1.

den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

 

2.

dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) dafür erfüllt sind. Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld.

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte nach § 20 SGB VI, die

  • von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,
  • bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

    a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
    b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Rentenversicherungsträger zahlen unter Umständen in bestimmten Fällen das Übergangsgeld nach einer stationären Rehabilitation weiter, nämlich dann, wenn sich eine stufenweise Wiedereingliederung anschließt. Geregelt ist dies in § 44 SGB IX. Können danach arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden. Da trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht alle Probleme zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung auszuräumen waren, wurde eine Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung getroffen. Danach leistet die Rentenversicherung regelmäßig dann Übergangsgeld, wenn die stufenweise Wiedereingliederung auf Anregung der Reha-Klinik spätestens 4 Wochen nach der dortigen Entlassung begonnen werden kann. Die Krankenkasse kann innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ebenfalls eine stufenweise Wiedereingliederung anregen. Bestätigt dies der Rentenversicherungsträger, besteht in diesen Fällen der Anspruch auf Übergangsgeld durchgehend bis zum Ende der Wiedereingliederung.

Die Vorschrift des § 50 SGB V begrenzt zugunsten der Krankenkasse die Bezugsdauer bzw. die Leistungshöhe des Krankengeldes. Hierbei wird nach Rentenleistungen, welche den Entgeltausfall in vollem Umfang ausgleichen sollen und Leistu...

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