Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 17 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (sog. Befristungskontrollklage bzw. Entfristungsklage). Für diesen Rechtsstreit gelten die allgemeinen Voraussetzungen und Regelungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, speziell des Kündigungsverfahrens.
Im Folgenden werden einige besondere Aspekte der Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG behandelt.
Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.
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