Seit der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985[1] hat der Arbeitnehmer auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn er im Kündigungsprozess erster Instanz ein obsiegendes Urteil erstreitet und nicht ausnahmsweise überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch kann bereits während des Kündigungsschutzprozesses, z. B. im Wege der objektiven Klagehäufung[2] im Kündigungsprozess geltend gemacht werden.

Nicht anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung des Arbeitgebers, sondern darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis durch Ablauf einer vereinbarten Frist oder Eintritt einer auflösenden Bedingung beendet worden ist und der Arbeitnehmer in diesem Rechtsstreit erstinstanzlich obsiegt. Auch in diesem Fall hat er deshalb einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über die Befristung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge