Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung der Dauer und/oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, zu informieren. Nach § 7 Abs. 3 TzBfG, der in Umsetzung des Art. 12 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie neu gefasst wurde, ist einem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht und der dem Arbeitgeber in Textform den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer und/oder der Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Gemäß § 126b BGB sind die Voraussetzungen der Textform erfüllt, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist (z. B. E-Mail). Die Beantwortung in Textform kann durch eine mündliche Erörterung ersetzt werden, sofern der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten bereits einmal den Veränderungswunsch erhoben und eine begründete Antwort in Textform erhalten hat. Zu Nachweiszwecken ist trotz der Möglichkeit der mündlichen Erörterung zu empfehlen, das Ersuchen in Textform zu beantworten. Die Anforderungen, die an eine Begründung zu stellen sind, lässt das Gesetz leider offen. Abzuwarten bleibt daher die diesbezügliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Nach § 7 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Auf Verlangen sind der Arbeitnehmervertretung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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