Auch bei leitenden Angestellten bedarf der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes.

Auf der Grundlage der bisherigen Befristungsrechtsprechung bestand insoweit eine Besonderheit, als der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten ohne weiteren sachlichen Grund als zulässig erachtet werden konnte, wenn der leitende Angestellte aufgrund einer schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszahlung erhalten sollte, die einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG zumindest gleichwertig war. Dies ergab sich aus der Überlegung, dass der Arbeitgeber auch bei einer Kündigung in einem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten durch Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 14 KSchG beenden kann.[1]

Dieser Sonderweg ist unter der Geltung des TzBfG nicht mehr gangbar. Das Sachgrunderfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG gilt allumfassend und uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse. Auch ein leitender Angestellter ist ein Arbeitnehmer und auch das Anstellungsverhältnis eines leitenden Angestellten ist und bleibt ein Arbeitsverhältnis. Für ein solches gilt das TzBfG, dessen § 22 ausdrücklich vorschreibt, dass von den Vorschriften des Gesetzes – abgesehen von den explizit genannten Fällen – nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

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