Hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit leitenden Angestellten gelten keine Besonderheiten. Insbesondere gibt es bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 TzBfG auch die Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund. Außerhalb des § 14 Abs. 2 TzBfG bedarf auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem leitenden Angestellten eines sachlichen Grundes. In der früheren Rechtsprechung des BAG wurde zwar angenommen, der Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten könne wirksam befristet werden, wenn dem Angestellten beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein finanzieller Ausgleich zustand, der einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG zumindest gleichwertig war.[1] Dies beruhte darauf, dass die Befristung vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (zum 1.1.2001) nur dann einer Rechtfertigung bedurfte, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der ihm ansonsten zustehende Kündigungsschutz objektiv entzogen werden konnte. Der Kündigungsschutz leitender Angestellter ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung keiner Begründung bedarf. Der Arbeitgeber kann sich daher auch ohne Kündigungsgrund bei Zahlung einer angemessenen Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG vom Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten lösen.[2] Deshalb war eine Befristungskontrolle entbehrlich, wenn einem befristet beschäftigten leitenden Angestellten im Falle des Ausscheidens eine angemessene Abfindung zustand. Diese erleichterte Befristungsmöglichkeit besteht seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wegen der Abkopplung der Befristungskontrolle vom Kündigungsrecht aber nicht mehr.

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