Die Befreiung gilt aber erst dann als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Befreiung rückwirkend vom Beginn des Monats wirksam,

  • in dem der Befreiungsantrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist und
  • der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Zugang zugeleitet hat.
 
Hinweis

Meldung des Arbeitgebers ausschlaggebend

Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers über die beantragte Befreiung erst später, wirkt diese erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgenden Monats.

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