Begriff

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Er erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, da er seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen (Dienst-)Vertrags erbringt. Beamte werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft; ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind als Arbeitslohn steuerpflichtig.

In der Sozialversicherung sind Beamte wegen der bestehenden Absicherung bei Krankheit durch Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe oder Heilfürsorge sowie der bestehenden Anwartschaft auf Versorgung beim Dienstherrn versicherungsfrei. Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten gelten besondere Regelungen. Diese werden im Stichwort Pensionäre dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsgesetze gelten grundsätzlich nicht, sondern die Vorschriften des Bundes- oder Landesbeamtenrechts (BBeamtG, BBesO). Entsprechend anwendbar ist das AGG.

Lohnsteuer: Die maßgebliche Vorschrift für die Einordnung der Beamtenbezüge ist § 19 Abs. 1 EStG; § 3 EStG stellt bestimmte Leistungen im öffentlichen Dienst steuerfrei.

Sozialversicherung: Im Sozialversicherungsrecht regeln § 6 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit der Beamten in ihrer Tätigkeit. Für Rechtsreferendare finden sich Regelungen in einem Besprechungsergebnis (BE v. 18.11.2015).

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