In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus dem Beamtenverhältnis besteht.

 
Hinweis

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen geprüft werden, ob aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht.

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