Einnahmen aus einer Nebentätigkeit von Beamten können steuerbegünstigt sein, z. B. durch Ansatz der Übungsleiterpauschale[1]; auch eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus der Nebentätigkeit ist möglich.[2] Übt der Beamte auf Veranlassung seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen aus, i. d. R. in einem Überwachungsorgan wie Vorstand, Aufsichtsrat usw., so wird von der gezahlten Vergütung keine Lohnsteuer einbehalten. Soweit der Beamte die Einnahmen (ganz oder teilweise) an den Dienstherrn abführen muss, handelt es sich um durchlaufende Gelder, die steuerlich nicht zu erfassen sind. Verbleibende Beträge hat der Beamte in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern.

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