Neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land besteht eine weitere Beschäftigung zur Ausbildungsstation, wenn die zusätzliche Vergütung für eine mündlich oder schriftlich vereinbarte Nebentätigkeit gezahlt wird, die die Referendare verpflichtet, über den notwendigen Teil der Ausbildung hinaus Leistungen zu erbringen. Diese Nebentätigkeit ist versicherungs- und beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung[1], sofern die Vergütung regelmäßig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Andernfalls werden die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung angewendet.

[1] BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 1/13 R,

BE v. 18.11.2015: TOP 6.

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