Das ausbildende Land bleibt auch dann alleiniger Arbeitgeber, wenn die Rechtsreferendare über die vom ausbildenden Bundesland hinaus gezahlte Unterhaltsbeihilfe eine zusätzliche Vergütung erhalten. Allerdings gilt dies nur, sofern die zusätzliche Vergütung

  • von dieser Ausbildungsstation freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt wird und
  • die Eingliederung in deren Betrieb nicht über das Maß hinausgeht, welches die Referendarausbildung erfordert.

Bei der Beitragsberechnung sind daher auch die zusätzlichen Vergütungen zu berücksichtigen, die die Ausbildungsstation den ihr zur Ausbildung vom Land zugewiesenen Referendaren gewährt. Das Land ist insoweit als alleinige Arbeitgeberin der Referendare zur Zahlung aller Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dieser Beschäftigung verpflichtet.[1] In der Rentenversicherung besteht – beim Vorliegen einer entsprechenden Gewährleistungsentscheidung[2] – auch Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit für die zusätzliche Vergütung. Im Falle der Nachversicherung sind die zusätzlichen Vergütungen in die ggf. vom jeweiligen Bundesland durchzuführende Nachversicherung mit einzubeziehen.

[1] BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 1/13 R; BE v. 18.11.2015: TOP 6.
[2]

S. Abschn. 5.

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