Steuerfrei sind zudem die Bezüge (Auslandszulagen), die ein Beamter für seine Tätigkeit im Ausland (z. B. Auslandslehrer) erhält, insoweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse (im Inland) zustehen würde.[1] Das EU-Tagegeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird.
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