TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von zwei versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

hier: Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.06.2001 - B 7 AL54/00 R - (SozR 3-4300 § 150 Nr. 1)

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bislang unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81 stets die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt, ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Eine entsprechende Aussage enthalten auch die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen ( Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 21.11.2001 (vgl. Abschnitt B 2 Abs. 2).

Demgegenüber hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL54/00 R entschieden, dass zwei versicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigungen auch bei einem Arbeitgeber bestehen und jeweils einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld auslösen können, wenn für die beiden Beschäftigungen formal zwei getrennte Arbeitsverträge vorliegen. Das Bundessozialgericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass Arbeitnehmer, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausgefallenen Arbeitsentgelts erhalten sollen.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer geht das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R - ausschließlich auf eine leistungsrechtliche Folge im Arbeitsförderungsrecht (Anspruch auf Teilarbeitslosengeld) ein, die sich ergeben kann, wenn eine von zwei versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigungen beendet wird. Die Entscheidungsgründe lassen keineswegs den Schluss zu, dass von der bisher im Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung vertretenen Auffassung, nach der zwei (Teilzeit-)Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten sind, abgewichen werden muss. Die Besprechungsteilnehmer kommen deshalb überein, das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts im Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung nicht anzuwenden.

TOP 2 Eintritt von Versicherungspflicht bei Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 MuSchG

Durch Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002 (BGBl I S. 1812), das am 20.06.2002 in Kraft getreten ist, ist ein neuer Absatz 3 in § 13 MuSchG eingefügt worden. Danach erhalten Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2 des § 13 MuSchG. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Frauen,die ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen haben und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerinnen eingestellt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob für die Frauen, die mit dem Wechsel in das Arbeitsverhältnis einen sofortigen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO erlangen, zugleich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt.

Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Sofern in den hier in Rede stehenden Fällen mit dem Wechsel in das Arbeitsverhältnis zugleich ein sofortiger Anspruch auf Mutterschaftsgeld erworben wird, kann nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht eintreten, weil es an der hierzu erforderlichen Grundvoraussetzung - nämlich der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt - fehlt. DieVersicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kann in Fällen der hier in Rede stehenden Art frühestens mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beginnen.

TOP 3 Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von gastspielverpflichteten Künstlern

hier: Beginn und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses

Gastspielverpflichtete Künstler sind im Rahmen ihres Gastspielvertrags neben den Auftritten an Gastspieltagen auch zu Probentagen (Dialog-, Kostüm- und Maskenproben)verpflichtet. Die einzelnen Gastspieltage schließen regelmäßig nicht nahtlos aneinander an. Die gastspielverpflichteten Künstler treten üblicherweise nur an bestimmten Tagen in der Woche auf, so dass ihnen häufig die Möglichkeit bleibt, in der verbleibenden Zeit Gastspiele an anderen Bühnen wahrzunehmen. Sie erhalten als Arbeitsentgelt Gagen und gegebenenfalls Probenpauschalen.

Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer stehen die gastspielverpflichteten Künstler nicht nur an den einzelnen Gastspiel- und Probentagen, sondern für die gesamte Dauer des Gastspielvertrags in einem zeit...

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