Die Schulgesetze einzelner Länder (z. B. Baden-Württemberg) schreiben in bestimmten Ausbildungsberufen im Handwerk den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vor. Mit dem Besuch einer Berufsfachschule liegt, auch wenn ein Vorvertrag eine Übernahme bei erfolgreichem Besuch der Schule garantiert, kein ordentliches Beschäftigungsverhältnis bzw. Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor. Die während des Besuchs der Berufsfachschule gezahlte monatlich gleichbleibende Zuwendung (Taschengeld) stellt deshalb kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Darüber hinaus sehen vertragliche Regelungen die Zahlung einer so genannten "Vorwegausbildungsvergütung" vor. Die Vorwegausbildungsvergütung wird vom späteren Ausbildungsbetrieb monatlich auf ein separates Konto eingezahlt. Bei erfolgreichem Besuch der Berufsfachschule und nachfolgender Übernahme in ein ordentliches Berufsausbildungsverhältnis wird der angesammelte Betrag nach Bestehen der Probezeit an den Auszubildenden ausgezahlt. Die Vorwegausbildungsvergütung hat zum Ziel, den Schüler zum regelmäßigen Besuch der Schule und zu guten Leistungen zu motivieren; sie ist also dem Grunde nach eine zeitbezogene – der Schulzeit zuordenbare – Vergütung. Kommt ein ordentliches Berufsausbildungsverhältnis nicht zustande, verbleibt die Vorwegausbildungsvergütung beim Arbeitgeber.

Die Musterverträge der Kammern sehen u. a. die Regelung vor, dass der Anspruch des Auszubildenden auf die Vorwegausbildungsvergütung erst dann entsteht, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde. Faktisch wird diese Vorwegausbildungsvergütung damit während eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an den Auszubildenden gezahlt. Im weiteren Sinne ist diese Leistung mit den sonst üblichen Erfolgsprämien vergleichbar, denn sie wird nur bei Eintritt des "Erfolges" – Bestehen der Schulabschlussprüfung und der Probezeit – gezahlt.

Die anspruchsbegründenden Umstände für die Zahlung der Vorwegausbildungsvergütung sind zweifelsfrei dem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen (Auszahlung). Kommt nach der Schulzeit kein Ausbildungsverhältnis zustande oder wird die Probezeit nicht bestanden, kommt es auch nicht zur Zahlung. Zahlungsanspruch und Beschäftigungsverhältnis sind also eng miteinander verzahnt, so dass es sich nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer um ein dem Ausbildungsverhältnis zuzuordnendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 in Verb. mit § 23a SGB IV handelt.

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