Sachstand:

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht […]. Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB V).

Zu den von den Satzungsregelungen der Krankenkassen nach § 44 Abs. 2 SGB V erfassten freiwillig Versicherten zählen überwiegend die hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Wird kein Anspruch auf Krankengeld gewünscht, zahlen die Versicherten den ermäßigten Beitragssatz, ansonsten, je nach gewähltem Anspruchsbeginn, den allgemeinen oder sogar erhöhten Beitragssatz.

Der Anspruch auf Krankengeld für die nach dem KSVG Versicherten entsteht von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die zuvor genannten entsteht bereits vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V). Die dafür erforderliche Beitragserhöhung müssen die Versicherten selbst tragen und den Beitrag an die Künstlersozialkasse abführen.

Ab dem 1. Januar 2009

  • werden hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V i. d. F. ab 1.1.2009);
  • können die nach dem KSVG Versicherten einen vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnenden gewünschten Krankengeldanspruch direkt bei der Krankenkasse wählen (§ 53 Abs. 6 SGB V i. d. F. ab 1.1.2009).

Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung u.a. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für die in § 46 Satz 2 SGB V genannten Mitglieder (Künstler und Publizisten) Tarife anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt, für die in § 46 Satz 2 SGB V genannten Versicherten nach dem KVSG jedoch spätestens mit Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit, entstehen lassen. Sie hat hierfür entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen (vgl. § 53 Abs. 6 SGB V).

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben vor diesem Hintergrund folgende Fragen zu klären:

  1. Wie wirkt sich die Einführung der Wahltarife auf bestehende Versicherungsverhältnisse freiwillig versicherter selbstständig Erwerbstätiger aus? Werden die gewählten Krankengeldansprüche automatisch in die Wahltarife überführt oder muss der Wahltarif bei gewünschtem Krankengeldanspruch ab 1. Januar 2009 neu gewählt werden?
  2. Verliert die gegenüber der Künstlersozialkasse abgegebene Erklärung für vorzeitigen Krankengeldanspruch (bei arbeitsfähigen Versicherten) automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit und hat der nach dem KSVG Versicherte – sofern er weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld spätestens ab der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit haben möchte – gegenüber der Krankenkasse einen entsprechenden Tarif neu zu wählen oder gilt die o. a. Erklärung automatisch gegenüber der Krankenkasse im Sinne des Wahltarifs fort? Sofern die gegenüber der Künstlersozialkasse abgegebene Erklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verliert: Wer hat die betroffenen Versicherten hierüber zu informieren?
  3. Wie ist in Übergangsfällen, in denen Versicherte über den Jahreswechsel 2008/2009 arbeitsunfähig sind, zu verfahren?

    1. Beginn der Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs auf Krankengeld (Ablauf der ggf. bestehenden Karenzzeit) in 2008, Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinaus.
    2. Beginn der Arbeitsunfähigkeit in 2008, Anspruch auf Krankengeld (nach dem bis 31. Dezember 2008 geltendem Recht; Ablauf der ggf. bestehenden Karenzzeit) in 2009.
  4. Nach § 46 Satz 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld für die nach dem KSVG Versicherten von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Wie ist diese Regelung im Zusammenhang mit dem Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V zu sehen?
  5. Werden von der Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch Arbeitnehmer erfasst (unständig Beschäftigte oder bis zu 10 Wochen befristete Beschäftigungen), die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind?

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer vertreten zur Einführung der Wahltarife Krankengeld folgende Auffassungen:

zu 1. Die Leistungsansprüche und/oder die Höhe der Prämienzahlungen des Wahltarifs können vom Umfang her vom bisherigen Status quo abweichen. Aufgrund der zum 1. Januar 2009 erforderlich werdenden Satzungsänderung enden die sich aus der Satzung der Krankenkasse i. d. F bis 31. Dezember 2008 ergebenden Ansprüche auf Krankengeld hauptberuflich selbstständig arbeitsfähiger Erwerbstätiger daher zum 31. Dezember 2008. Eine automatische Überführung in die Wahltarife ist nicht möglich. Sofern ein Krankengeldanspruch weiterhin gewünscht wird, ist ein entsprechender Wahltarif zu wählen. Die betroffenen Versicherten sind...

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