TOP 1 Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

hier: Aktualisierung zum 01.01.2002 aufgrund der Einführung des Euro und zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse

Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind nach § 7 Satz 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM (vom 01.01.2002 an 325 EUR) nicht übersteigt,
  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 DM (vom 01.01.2002 an 325 EUR) übersteigt.

Zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter dem Datum vom 25.03.1999 die "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)" herausgegeben. Diese Geringfügigkeits-Richtlinien sind zwischenzeitlich durch zahlreiche Besprechungsergebnisse ergänzt worden.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.03.1999 aus Anlass der Währungsumstellung von der Deutschen Mark auf den Euro zum 01.01.2002 zu aktualisieren und dabei auch die seither ergangenen Ergebnisse der Besprechungen über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs sowie über Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einzuarbeiten und die Geringfügigkeits-Richtlinien in der vom 01.01.2002 an geltenden Fassung neu bekannt zu geben.

Anlage zu TOP 1 [Geringfügigkeitsrichtlinien]

Anlage: Geringfügigkeitsrichtlinien zum Stand 1.1.2002

TOP 2 Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; hier: Katalog bestimmter Berufsgruppen (Anlage 4)

Die Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit beinhaltet einen "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns". Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit sind mit diesem Katalog einem Anliegen der Praxis und einem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/1855 zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b [zu Nummer 4] des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit).

Am 15.08.2001 hat auf Einladung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eine Besprechung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen stattgefunden. Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, das in dem "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns" enthaltene Stichwort "Übungsleiter" entsprechend der Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung im Bundesarbeitsministerium zu überarbeiten, und verständigen sich ferner darauf, den Katalog um das Stichwort "Hausmeister" (Tätigkeiten von Wohnungseigentümern für Wohnungseigentümergemeinschaften) zu ergänzen. Eine diesbezüglich aktualisierte Fassung des Katalogs liegt als Anlage bei; sie ersetzt die Anlage 4 (Stand: 28.03.2001 ) des gemeinsamen Rundschreibens vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit.

Anlage 4 zu TOP 2 Katalog bestimmter Berufsgruppen

Vorbemerkung

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ist als eines von fünf Kriterien für die Vermutung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, ob die zu beurteilende Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen lässt. In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/1855 S. 7) wird zum Ausdruck gebracht, es werde davon ausgegangen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Durchführung dieser Vorschrift kurzfristig branchenspezifische Kataloge erarbeiten.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsvorschriften zur Vermutung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nur in den seltenen Fällen der fehlenden Mitwirkung eine Rolle spielen werden und in der Praxis vorwiegend auch in Zweifelsfällen die Statusentscheidung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles herbeigeführt wird (vgl. Abschn. 3.2 und 3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens), ist es zweckmäßig, einen branchenspezifischen Abgrenzungskatalog nicht allein an den Merkmalen typischen unternehmerischen Handelns auszurichten. Ein solches Kriterium ist letztlich nur eine Facette bei der erfor...

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