hier: Meldungen bei Wechsel in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG sollten Arbeitgeber verpflichtet werden, eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, sofern Arbeitnehmer in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer wechseln. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist die geplante Neuregelung im § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 DEÜV verworfen worden.

Durch ein Büroversehen erfolgte nur eine Streichung von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV. Insoweit besteht im § 12 Abs. 1 DEÜV i. d. F. 5. SGB IV-ÄndG eine nähere Ausführung zu einem Meldetatbestand, der im § 28a Abs. 1 SGB IV nicht existiert. Diese unklare Rechtslage führt in der Praxis zu Schwierigkeiten.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.06.2015 wurde ausgeführt, dass aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes keine ausreichende rechtliche Verpflichtung besteht, Arbeitgeber bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer zur Abgabe von Meldungen aufzufordern. Soweit Arbeitgeber von sich aus derartige Meldungen vornehmen, hat es dabei sein Bewenden. Das BMAS teilt diese Auffassung und sieht keine Veranlassung, Arbeitgeber zur Abgabe von Meldungen aufzufordern, sofern der Arbeitnehmer in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer wechselt.

Arbeitgeber sind insoweit derzeit nicht verpflichtet, eine Ab- und Anmeldung bei einem Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers in einen Beschäftigungsbetrieb mit einer eigenen Betriebsnummer vorzunehmen.

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