hier: Auswirkungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Sachverhalt:

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG wurden insbesondere Vorschläge aus dem Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (Projekt OMS) umgesetzt. Die vorgenommenen rechtlichen Änderungen erfordern auch Anpassungen im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG. Darüber hinaus sind weitere Änderungen in den Arbeitgebermeldeverfahren auf das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG zu übertragen, um die Meldeverfahren weiter zu vereinheitlichen.

In der Fachkonferenz Beiträge am 23. April 2015 wurde zur konzeptionellen Umsetzung der notwendigen Modifikationen die Einsetzung einer temporären Arbeitsgruppe beschlossen. Die Arbeitsgruppe hat am 5. Mai 2015 die relevanten Änderungen im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG erörtert und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

1.

Anpassung der Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG

1.1

Einführung einer zum DEÜV-Meldeverfahren konformen Datensatz-ID

Ab dem 1. Januar 2016 wird in § 2 Abs. 3 AAG ein Verweis auf § 28a Abs.1 Satz 2 SGB IV (in der Fassung ab dem 1. Januar 2016) aufgenommen. Demzufolge ist auch im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG eine Datensatz-ID aufzunehmen, die dem Aufbau der Datensatz-ID im DEÜV-Meldeverfahren entspricht. Da die bisher in der Datensatzbeschreibung vorgehaltene Datensatz-ID dieser Anforderung nicht entspricht, wird dieses Feld in ein Reservefeld umgewandelt und ein neues Feld für die Datensatz-ID in der Datensatzbeschreibung aufgenommen.

1.2

Daten zur technischen Kommunikation

Das 5. SGB IV-ÄndG sieht vor, dass die Ausgestaltung der technischen Kommunikation nicht mehr in den Gemeinsamen Grundsätzen der einzelnen Fachverfahren, sondern ab dem 1. Juli 2015 ausschließlich in gesonderten "Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV" zu beschreiben ist. Diese Änderung hat zur Folge, dass auch in den Grundsätzen für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG die beschriebenen Grundzüge zur Ausgestaltung der technischen Kommunikation zu streichen sind. Ferner reduzieren sich die Datensatzbeschreibungen künftig auf den fachlichen Datensatz. Der Vor- und Nachlaufsatz sowie der Datensatz Kommunikation sind deshalb in der Anlage 1 zu den Grundsätzen zum Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG nicht mehr abzubilden.

1.3

Aufnahme eines Kennzeichens für den neu zu implementierenden Datenbaustein für Bestandsprüfungen (DBBF)

Nach § 98 Abs. 2 SGB IV sind auch im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 sogenannte Bestandsprüfungen durchzuführen. Soweit ein Antrag des Arbeitgebers nicht mit den Bestandsdaten der Krankenkasse übereinstimmt, ist er zukünftig zurückzuweisen. Die Bestandsprüfungen sind in gesonderten Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 SGB IV verfahrensübergreifend zu beschreiben. Derzeit stimmen sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über den Inhalt und Aufbau dieser Bestandsprüfungen ab. Die finalen Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 SGB IV sollen in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25. Juni 2015 verabschiedet werden. Insofern ist in den Grundsätzen zunächst der aktuelle Stand der Beratungen abzubilden. Mithin wurde im Datensatz Erstattungen (DSER) ein neues Kennzeichen aufgenommen, ob der ebenfalls neu implementierte DBBF vorhanden ist. Bestandsprüfungen werden im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ab dem 1. Juli 2016 eingesetzt. Die anzuwendenden Fehlerprüfungen werden in den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 SGB IV beschrieben.

1.4

Aufnahme der Prod-/Mod-ID

Analog dem DEÜV-Meldeverfahren wird auch im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ab dem 1. Januar 2016 zur Identifikation des vom Arbeitgeber verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms die sogenannte Prod-/Mod-ID im DSER aufgenommen.

1.5

Aufnahme eines Feldes zur Ausweisung der Arbeitgeberzuwendungen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. für den erstattungsfähigen Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge

In der Praxis sorgen erstattungsfähige Arbeitgeberzuwendungen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. zur betrieblichen Altersvorsorge, die bislang im Feld Fortgezahltes Bruttoarbeitsentgelt“ mit dem regulär fortgezahlten Arbeitsentgelt kumuliert angegeben werden sollen, immer wieder zu Irritationen und Nachfragen der Krankenkassen bei den Arbeitgebern. Insofern sollen diese erstattungsfähigen Anteile ab dem 1. Januar 2016 separat ausgewiesen werden. Die Datenbausteine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU) und Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot (DBBT) werden deshalb jeweils um ein entsprechendes Feld erweitert.

1.6

R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge