hier: Umlagepflicht hinsichtlich der nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellten Arbeitnehmer

Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) nehmen nach § 1 Abs. 1 AAG die Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nehmen die Arbeitgeber dagegen unabhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer teil (§ 1 Abs. 2 AAG).

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer sind die Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 AAG aus allen Betrieben oder Betriebsteilen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat (vgl. Abschnitt 2.2.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 21.12.2005 zum Aufwendungsausgleichsgesetz).

Die Mittel für die Durchführung der Ausgleichsverfahren werden durch Umlagebeträge der Arbeitgeber aufgebracht. Dabei sind die Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) einerseits und für Mutterschaftsleistungen (U2- Verfahren) andererseits getrennt zu finanzieren (§ 7 Abs. 1 AAG). Bemessungsgrundlage für die Umlagebeträge ist nach § 7 Abs. 2 AAG das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.

Im Übrigen finden für die Durchführung der Ausgleichsverfahren die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 10 AAG).

In die Bemessung der Umlagen sind auch die Arbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies gilt auch für solche Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz im Ausland haben und Arbeitnehmer in Gebieten außerhalb des Betriebssitz-Staates beschäftigen.

Für vom Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasste Arbeitnehmer regeln die dort niedergelegten näheren Bestimmungen, welche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates jeweils anzuwenden sind. Umlagen sind nur für die Arbeitnehmer zu entrichten, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Damit hat beispielsweise ein Arbeitgeber (Spediteur) mit Betriebssitz in Dänemark für die von ihm überwiegend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (Berufskraftfahrer), die in Deutschland wohnen und für die die Rechtsvorschriften des Wohnstaates gelten, neben den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. im Falle der Mutterschaft sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 AAG bzw. § 1 Abs. 2 AAG dementsprechend erstattungsfähig. Die Einbeziehung der in Rede stehenden Personen in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist sachlich gerechtfertigt, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Leistung bei Krankheit und Mutterschaft gemäß der vorgenannten Verordnung gilt und damit vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfasst ist.

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist zudem unerheblich, ob der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers dem deutschen Recht oder unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Kollisionsregelungen (vgl. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008) dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Demgemäß hat beispielsweise ein Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden für einen am Betriebssitz in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der eine weitere (Teilzeit-)Beschäftigung in Deutschland ausübt und für den aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, für diesen Arbeitnehmer neben den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Umlagen nach dem AAG zu entrichten, ungeachtet dessen, dass das in den Niederlanden ausgeübte Teilzeitarbeitsverhältnis regelmäßig zur Anwendung des niederländischen Arbeits- bzw. Entgeltfortzahlungsrechts führt.

Das vorstehende Ergebnis gilt auch für die Zeit ab 01.05.2010 unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie ihrer Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/09).

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