Sachverhalt

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V setzt das Bestehen einer Familienversicherung des Angehörigen eines Mitglieds u. a. voraus, dass kein Gesamteinkommen erzielt wird, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommensteuer. Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen.

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im vorstehenden Sinne gehören nicht nur das laufende Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch Einmalzahlungen, wie beispielsweise eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung. Dabei unterscheidet das Steuerrecht in § 24 Nr. 1 EStG nicht danach, ob die Entlassungsentschädigungen in einem einmaligen Betrag oder in monatlichen Teilbeträgen fortlaufend gezahlt werden.

Auf dieser rechtlichen Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Gesamteinkommen (in der jeweils aktuellen Fassung) empfohlen, Abfindungen, soweit sie steuerpflichtig sind (wobei die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 für nach dem 31.12.2005 entstandene Ansprüche aufgehoben wurde), als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen in Bezug auf laufende Abfindungszahlungen bestätigt. Es hat mit Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 2/05 R – USK 2006-2) entschieden, dass eine vom früheren Arbeitgeber nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs in monatlichen Raten gezahlte Abfindung, die nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrags als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterliegt, bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V zu berücksichtigen ist.

Abfindungen, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, sind nach den bisherigen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen anteilmäßig in fiktiver Höhe mit dem Betrag des bisherigen monatlichen Arbeitsentgelts anzusetzen und auf nachfolgende Monate aufzuteilen, solange bis die Abfindung "verbraucht" ist. Dabei wird unterstellt, dass die regelmäßigen monatlichen Einkommensverhältnisse auch von solchen Einnahmen mitbestimmt werden, die in größeren zeitlichen Abständen fließen, oder durch einmalige Zahlungen geprägt sind, insbesondere wenn diese Zahlungen zum Teil Einkommensfunktion haben.

Die dieser Empfehlung zugrunde liegende Rechtsauffassung hat das BSG hat mit Urteil vom 09.10.2007 – B 5b/8 KN 1/06 KR R – für unzulässig erklärt. Es hat entschieden, dass die in Form einer Einmalzahlung vom Arbeitgeber gewährte Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Familienversicherung für auf die Abfindungszahlung folgende Zeiträume nicht entgegensteht, da die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V an einen regelmäßigen Einkommensbezug im maßgeblichen Zeitraum anknüpft und keine Bestimmung existiert, die eine Aufteilung der Abfindungssumme anteilig auf nachfolgende Monate anordnet.

Die jetzt vorliegende (erst Anfang April 2008 bekannt gegebene) Urteilsbegründung ist relativ eindeutig und lässt für die Fortführung der bisherigen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen kein Raum. Zwar führt das BSG selbst aus, dass die Wahl der Auszahlungsform einer Abfindung zu einer unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Behandlung führt und sich dadurch Gestaltungsmöglichkeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft eröffnen. Nur der Gesetzgeber könne jedoch einen derartigen Freiraum einschränken.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben unmittelbar nach Bekanntwerden der Urteilsbegründung das Bundesministerium für Gesundheit (erneut) auf diese in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenkliche Ungleichbehandlung hingewiesen und es aufgefordert, dem Gesetzgeber kurzfristig eine Regelung vorzuschlagen, nach der auch Abfindungen in Form von Einmalzahlungen einkommensrechtlich bei der Familienversicherung entsprechend der bisherigen Praxis der Krankenkassen angerechnet werden.

Da mit einer kurzfristigen gesetzlichen Änderung nicht unbedingt gerechnet werden kann und eine solche unter Beachtung des gesetzlichen Rückwirkungsverbots nur für zukünftige Zeiträume Wirkung entfalten könnte, ist über die Auswirkungen der Entscheidung des BSG vom 09.10.2007 zu beraten.

Ergebnis

Im Umgang mit den höchstrichterlichen Entscheidungen sprechen die Spitzenverbände der Krankenkassen folgende Umsetzungsempfehlung aus:

  • Die monatlich regelmäßig gezahlten...

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