Sachverhalt:
0. | Über die Modifizierung und Erweiterung zum "Fehlerkatalog zum maschinellen KVdRMeldeverfahren" ist zu beraten. | ||||||
1. | Fehler 3 29 nn 02 Zwischen der DRV Bund und der DAK wurde ein Datensatz festgestellt, der wegen unterschiedlicher Verschlüsselungen des Feldes "PEVS" im Identifizierungszeitraum mit Fehler 3 29 nn 02 abgewiesen wurde. Der analoge Fehler für das Feld "KVVS" enthält bestimmte Ausnahmen, die zum Feld "PEVS" bisher nicht vereinbart wurden. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" wurde die Fehlerprüfung nach Abstimmung mit der UAGDTKVRV mit E-Mail vom 20.03.2006 angepasst. Die Definition für die Prüfung zum modifizierten Fehler 3 29 nn 02 lautet demnach wie folgt: Zitat Bei ATMEGD = 10, 20, 21: Die Daten im Identifizierungszeitraum müssen inhaltlich mit dem am letzten Tag des Identifizierungszeitraums vorliegenden Bestandsdaten übereinstimmen. Geprüft werden KVVS und PEVS (2. und 3. Stelle) sowie PESOFA und IKRSA. Das Von-Datum des Identifizierungszeitraums muss nicht mit dem bisher gemeldeten letzten Von-Datum übereinstimmen. Hinsichtlich des PEVS-Schlüssels sind folgende Abweichungen zulässig:
Die Rentenversicherungsträger konnten die geänderte Bestandsfehlerprüfung unverzüglich zum Einsatz bringen, da die vorgenommene Abschwächung grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet. |
||||||
2. | Bestandsfehlerprüfung der Krankenkassen In der letzten Sitzung der AGDTKVRV wurde unter TOP 2, Ziffer 7, ein großes und zeitaufwendiges beim VdAK/AEV bekannt gewordenes Problem zum Thema "KVdR-Meldungen von Rentenbeziehern, die nicht Mitglied der jeweiligen Krankenkasse sind" protokolliert. Zwischenzeitlich wurden zwischen den Beteiligten die Einzelfälle überprüft und korrigiert. Fehler im maschinellen KVdR-Meldeverfahren wurden dabei nicht nachgewiesen. Als Ausfluss dieser Überprüfung hat die DRV Bund (Trägerbereich) festgestellt, dass bei den Bestandsprüfungen der Krankenkassen die Vergabe der Fehlernummern keine einheitliche Verfahrensweise erkennen lässt. Gleiche Sachverhalte werden mit unterschiedlichen Fehlernummern abgewiesen. Die DRV Bund hat mit Mail vom 20.12.2005 die KV-Vertreter in der UAGDTKVRV gebeten, eine Aufstellung der in ihrem Krankenkassenbereich stattfindenden Bestandsfehlerprüfungen zu erstellen. Der VdAK/AEV hat mit Mail vom 30.01.2006 die Erstellung der gewünschten Auflistung abgelehnt, da der VdAK/AEV von der Notwendigkeit zur Änderung des Fehlerkatalogs nicht überzeugt ist und keinen dringenden Handlungsbedarf erkennen kann. Aus Sicht des VdAK/AEV lässt die Prüfung zur FENR 8 04 00 01 (keine Versicherung) keinen Raum für fehlerhafte Abweisungen. Auch die anderen KV-Vertreter in der UAGDTKVRV haben die gewünschte Auflistung nicht übermittelt. Die Anzahl der bei der DRV Bund zu verarbeitenden Meldungen macht eine maschinelle Fehlerbehandlung unumgänglich. Dabei ist es unerlässlich, dass
Von den RV-Vertretern wurde hierzu festgestellt, dass in einem maschinellen Fehlerbereinigungsverfahren nicht eindeutig festgelegte oder unterschiedlich interpretierte Sachverhalte
Die sich daraus ergebenden Lücken im Meldeverfahren führen wiederum zu Folgefehlern. Oftmals sind auf Seiten der Rentenversicherung die Gründe der Rückweisung nicht nachvollziehbar, da
Folgende Beispielsfälle wurden in diesem Zusammenhang festgestellt:
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen