Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, von dem die Beiträge der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Anbindung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass hinsichtlich des Arbeitsentgeltbegriffs die gemeinsamen Vorschriften der Sozialversicherung, insbesondere die §§ 14 und 17 SGB IV zu beachten sind. Folglich können für die Bemessung der Umlagen nur solche Einnahmen oder Bezüge herangezogen werden, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.

Fiktive Arbeitsentgelte bleiben bei der Bemessung der Umlagen grundsätzlich außen vor. Dementsprechend werden für Bezieher von Kurzarbeitergeld nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt herangezogen und auch in anderen Fällen fiktive Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt (vgl. Abschnitte 2.13.4 und 2.13.5 sowie 3.12.4 und 3.12.5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 21.12.2005 zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung).

Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI für rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bemessung der Umlagen keine Anwendung findet. Die Umlagen sind für die in Rede stehenden Personen dementsprechend aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt sowohl für das Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) als auch für das bei Mutterschaft (U2-Verfahren).

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