Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen und für Seelotsen (PGR 108, 111, 143) besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Unfallversicherungsdaten im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV). Hierzu bestand bislang eine entsprechende Fehlerprüfung im DBUV (Fehlernummer DSME317 bis Version 2.56).

Da in der UV-Jahresmeldung keine PGR anzugeben sind, ist diese Fehlerprüfung in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.06.2015 unter TOP 1 gestrichen worden.

Die Streichung der Fehlerprüfung führt in der Praxis vermehrt zu der Frage, ob für die genannten PGR eine UV-Jahresmeldung abzugeben ist. Bei den Unfallversicherungsträgern, die für den Unfallversicherungsschutz dieser Personenkreise zuständig sind, ist hierzu rund um den erstmaligen Abgabetermin eine hohe Anzahl von Anfragen über die Notwendigkeit der UV-Jahresmeldung eingegangen.

Um die Nachfragen der betroffenen Einrichtungen zu reduzieren und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Ersteller von zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen zu schaffen, wird klargestellt, dass bei den PGR 108, 111 und 143 keine UV-Jahresmeldung abzugeben ist.

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