hier: Beitragsabführung

Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Hierunter fallen u. a. die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, sowie die in § 40 Abs. 2 und § 40b EStG genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht nach dem allgemeinen Lohnsteuerabzugsverfahren erhebt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch § 37b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden und

  • soweit die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr

    oder

  • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10 000 EUR nicht übersteigen. In der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.04.2007 (vgl. Punkt 7 der Niederschrift) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu den Standpunkt vertreten, dass die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG keinerlei Auswirkungen für die Sozialversicherung hat, denn die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht für den Fall der Pauschalierung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vor. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehören daher zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dabei liegt in den Fällen, in denen das Unternehmen die Sachzuwendungen nicht an ihre eigenen Arbeitnehmer, sondern an Arbeitnehmer anderer Unternehmen leistet (§ 37b Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG), eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, bei dem der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt ist, die aus der Sachzuwendung anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV zu zahlen hat, obwohl er die Sachzuwendung gar nicht gewährt hat. Das Unternehmen, das die Sachzuwendungen an die Mitarbeiter anderer Unternehmen leistet, hat daraus keine Beiträge abzuführen, denn der Erhalt solcher Sachzuwendungen begründet zu dem fremden Unternehmen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Um die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, ist der Arbeitnehmer nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, seinem (zahlungspflichtigen) Arbeitgeber die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen bzw. den beitragspflichtigen Betrag - das ist der für die Bemessung der Pauschalsteuer maßgebende Betrag - unverzüglich mitzuteilen; § 28g SGB IV ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus empfehlen die Besprechungsteilnehmer im Interesse des zahlungspflichtigen Arbeitgebers, dass auch das fremde Unternehmen dem Arbeitgeber die Höhe der geleisteten Sachzuwendung mitteilt.

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